Brandenburg

Radverkehr, Mobil auf dem Land
Regionalgruppe Uckermark

Poolnudelaktion zwischen Brüssow und Carmzow

Mit Poolnudeln für Überholabstände und Radwege

 

 

Am 10. Oktober radelte die VCD Regionalgruppe Uckermark für Überholabstände und Radwege. Mit aufgeschnallten Schwimmnudeln ging es die Landstraße von Brüssow nach Carmzow entlang – immer mit einem Kilometer Abstand zueinander, damit Autos gut überholen können. Durch die Aktion sollte auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von zwei Metern während des Überholens hingewiesen werden. Gleichzeitig machte der VCD klar, dass auf der Strecke acht Kilometer Radweg fehlt. Nach viel Unterstützung mit Fahrradmusik und guter Stimmung will die Gruppe die Aktion im Frühjahr gerne wiederholen.

Straßenverkehrsordnung StVO

§ 5 Überholen

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

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