Ein Verein braucht eine gewisse Grundausstattung an Regelungen. Dazu zählt in erster Linie unsere Satzung. Außerdem haben wir eine Finanzordnung, die unter anderem die Modalitäten der Kostenerstattung genau regelt. Satzung und Finanzordnung können Sie hier einsehen und herunterladen.
Satzung VCD-Landesverband Brandenburg
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verkehrsclub Deutschland, Landesverband Brandenburg“,
abgekürzt „VCD-Landesverband Brandenburg“. Er ist im Vereinsregister beim Kreisgericht
Potsdam eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam.
(3) Der Landesverband ist eine Untergliederung des VCD e. V. Bundesverbandes und erkennt
dessen Satzung an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des VCD e. V.
Bundesverbandesauf Landesebene.
(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung von 1977 (§ 52 AO).
(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und den
Schutz der Umwelt. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von
Fußgängern/innen, Radfahrern/innen, Benutzern/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie
umweltbewussten Autofahrern/Innen und Motorradfahrern/innen. Der Verein setzt sich
besonders ein für:
1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen
unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren
Menschen und Behinderten;
3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm,
Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im
Personenverkehr (z. B. Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel)
und im Güterverkehr;
6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;
7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und
Siedlungsstrukturen;
8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen
Verkehrsauswirkungen;
9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher
Geschwindigkeiten;
11. eine Förderung der Bildung.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen
für Verkehrsteilnehmer/innen, Planer/innen und
Vereinsmitglieder;
2. Beratung von Verkehrsteilnehmern/innen über die Nutzung und
Verwendung geeigneter Verkehrsmittel;
3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;
4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial-
und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
5. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen;
6. Initiierung und Förderung von Forschungsvorhaben,
7. Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift;
8. Mitwirkung bei Planungsverfahren für Verkehrsprojekte und bei
gesetzgeberischen Vorhaben.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Untergliederungen
(1) Auf dem Territorium des Landesverbandes können Kreisverbände und Ortsgruppen des
VCD gegründet werden. Die Kreisverbände beantragen die Eintragung in das
Vereinsregister. Über die Anerkennung der Kreisverbände und Ortsgruppen entscheidet
der Vorstand der nächsthöheren Gliederung.
(2) Der Landesverband vertritt die Interessen der VCD-Untergliederungen in Brandenburg
gegenüber dem Bundesverband. Er unterstützt den Bundesverband bei der Durchführung-
von Aktionen und Kampagnen.
(3) Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Landesverband mit Gruppen oder Einzelpersonen
zusammenarbeiten, die nicht Mitglied sind. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Landes
für den künftigen gesamt-europäischen Verkehr strebt er eine zweckdienliche
Zusammenarbeit mit osteuropäischen Verbänden an (insbesondere in Polen und der
CSFR), die ebenfalls für umweltschonendes und sozialverträgliches Verkehrsverhalten
eintreten.
§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied im VCD-Landesverband Brandenburg ist jede natürliche 'oder juristische Person,
- die als Mitglied im VCD e. V. Bundesverband geführt wird und
- deren Wohn- oder Geschäftssitz im Land Brandenburg liegt oder die dem Landesverband
Brandenburg zur Betreuung vom VCD-Bundesverband zugeordnet wurde.
(2) Der Landesverband überträgt die Mitgliederverwaltung (einschließlich der Aufnahme und
des Austritts) auf den Bundesverband: Der Vorstand des Landesverbandes behält sich vor,
innerhalb von vier Monaten nach erfolgter Einzahlung die Aufnahme eines Mitgliedes zu
verweigern. Näheres regelt die Bundessatzung.
(3) Der Landesverband erhebt keine zusätzlichen Mitgliedsbeiträge.
Finanzielle Zuwendungen können beim Bundesverband beantragt werden. Sie müssen für
die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden
keinen Anspruch auf das Vermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von
Anträgen auf der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder des Vereins haben je eine Stimme
und gleiches Stimmrecht, juristische Personen dürfen keine Ämter übernehmen.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Eintreten für die Ziele des Vereins und zur pünktlichen
Beitragszahlung an den Bundesverband.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann beschließen, dass zu einzelnen
Themen Fachausschüsse eingerichtet werden. Die Fachausschüsse beraten die
Mitgliederversammlung und den Vorstand zu den themenbezogenen Fragen.
(3) Organmitglieder und Personen, die vom VCD mit besonderen Aufgaben betraut sind, wie
die Kreisgruppensprecher*innen haften gegenüber dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies
gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Landesverbandes. Ist streitig, ob
ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat,
trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(4) Bestandteil der Entscheidungsfindung der Organe des Vereins ist die Mitgliederbefragung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder des Landesverbandes.
Sie ist das oberste Organ des Landesverbandes und zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- die Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz;
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
- die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
- die Beschlussfassung zu Anträgen;
- die Änderung der Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Tagesordnung,
Termin und Tagungsort sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen davor
bekanntzugeben.
Eingeladen wird durch ein Rundschreiben oder über die VCD-Mitgliederzeitschrift. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10% der Mitglieder
es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen. Die Einladung erfolgt
ebenfalls durch ein Rundschreiben oder über die VCD-Mitgliederzeitschrift mit einer Frist
von zwei Wochen.
(4) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens zehn Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf
dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von fünf
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von
der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.
(5) Initiativ- und Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Bundessatzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des jeweiligen Antrags.
(7) Die Wahlen auf der Mitgliederversammlung erfolgen geheim, wenn dies ein Mitglied
verlangt. Eine Listenwahl ist unzulässig. Zu den Vorstandswahlen soll der Vorstand des
Bundesverbandes eingeladen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.
Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
Auf Beschluss der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nichtöffentlichen Teil
abgehandelt werden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern entsprechend§ 26 BGB, jeder ist allein
vertretungsberechtigt;
- je nach Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB sein.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstandsmitglieder können durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden. Dazu ist die
einfache Mehrheit bei einer Mitgliederversammlung nötig. Auf dieser
Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied kooptieren. Besitzen weniger als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder das Mandat der Mitgliederversammlung, ist ein neuer Vorstand zu
wählen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Landesverbandes. Er kann hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und
entlassen. Bei der Tätigkeit für den Landesverband entstandene Auslagen können in
nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer-und
Gemeinnützigkeitsrechtes oder des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand
ausgeführt werden.
§ 10 Kassenprüfung, Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung
(1) Der Jahresabschluss ist von zwei unabhängigen Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden von
der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wird der Jahresabschluss durch einen
Wirtschaftsprüfer geprüft, entfällt für das betreffende Jahr die Kassenprüfung.
(2) Die Kassenprüfer dürfen im zu prüfenden Zeitraum nicht Mitglied des Vorstandes oder
hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des VCD Landesverbandes Brandenburg
sein.
(3) Die Kassenprüfung umfasst neben der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und des Jahresabschlusses auch die Prüfung der Einhaltung des Haushaltsplans und der
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung sowie deren Wirtschaftlichkeit.
(4) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
(5) Auf der Basis des Jahresabschlusses und des Berichts der KassenprüferInnen erfolgt die
Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied ist
berechtigt, die Protokolle einzusehen.
(2) Der Landesverband haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste auch aus
Diebstählen, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und
Geräten des Landesverbandes oder bei Veranstaltungen des Landesverbandes oder durch
fahrlässiges Verhalten der Repräsentanten des Vereins erleiden, soweit solche Schäden
oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(3) Der Verein kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Personen aufgelöst werden.
(4) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Aberkennung des Rechts zur
Namensführung durch den Bundesverband ist das Vermögen dem VCD-Bundesverband
zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele zu
verwenden hat. Das gleiche gilt, wenn die Verfolgung der satzungsgemäßen
„steuerbegünstigten Zwecke“ wegfällt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Bundessatzung des VCD e. V. Sie ist
zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Bundessatzung erforderlich wird.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des
Vorstandes des Bundesverbandes.
(3) Diese Satzung wurde letztmals auf der Mitgliederversammlung am 8.9.2001 geändert und
tritt nach Zustimmung durch den Bundesverband in Kraft.
Potsdam, den 8.9.2001, geändert am 22.8.2008, am 3.6.2016 und am 24.5. 2019